Satzung

Wirteverein Scheidegg-Möggers e.V.

§1
Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Wirteverein Scheidegg-Möggers e.V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name:
Wirteverein Scheidegg-Möggers e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in der Marktgemeinde Scheidegg im Allgäu.

§ 2
Zweck

1. Zweck des Vereins ist:
• Die Pflege der Kollegialität und Geselligkeit.
• Förderung des Berufsnachwuchses.
• Betreuung alter, notleidender Berufskollegen.
• Durchführung fachlicher und kultureller Veranstaltungen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden . Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist politisch, rassistisch und Konfessionell neutral.
6. Der Verein wird sich nur mit fachlichen und kulturellen Aufgaben, nicht mit wirtschaftlichen Arbeiten oder arbeitsrechtlichen und lohnrechtlichen Fragen befassen.

§3
Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Beitritt kann jederzeit erfolgen.

Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) Durch Kündigung des Mitglieds. Die Kündigung kann nur zum Jahresende erfolgen. Sie muss dem Vorsitzenden spätestens am 15.November des Austrittsjahres zugegangen sein. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
b) Durch Tot oder;
c) Durch Ausschluss des Mitgliedes aus einem wichtigen Grund. Über den Ausschuss entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet.
Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung nur volljährige Mitglieder und juristische Personen (durch ihre gesetzlichen Vertreter).
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird durch Bankeinzug erhoben.



§4
Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der erweiterte Vorstand

Der Vorstand, besteht aus dem 1. Und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten im Sinne des §26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich je alleine. Sie haben die Stellung des gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die 2. Vorsitzende sein/ihr Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der Schriftführer/in
dem/der Kassier/erin
des/die Beisitzer/in
Schriftführer/in und Kassier/in können in einer Person vereint sein.

Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist möglich. Gewählt werden dürfen nur Mitglieder des Vereins. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden ist geheim durchzuführen.

§5
Aufgaben der erweiterten Vorstandschaft

1. Über die Aufnahme von Mitgliedern und über alle Vereinsangelegenheiten, die über den Rahmen der allgemeinen Geschäftsführung und Verwaltung hinausgehen, beschließt die Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss.
2. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.
3. Die Vorstandschaft hat ferner über eine geeignete Ablage des Vereinsvermögens zu beschließen.
4. Über Beschlüsse der Vorstandschaft ist eine Niederschrift anzufertigen und vom 1. Vorsitzenden bez. 2. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
5. Turnusmäßig oder aus gegebenen Anlass müssen Vorstandssitzungen abgehalten werden.

§6
Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet Jährlich einmal statt. Die Mitglieder sind hierzu unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch öffentliche Bekanntgabe in der Tageszeitung mindestens eine Woche vorher einzuberufen. Sie hat folgende Aufgebe:
a) Entgegennahme der Geschäftsberichte der Vorstandschaft und der Berichte der Kassenprüfer (gemäß §4).
b) Entlastung der Vorstandschaft
c) Neuwahlen der Vorstandschaft und der Kassenprüfer (gemäß §4). Die Wahl des 1. und des 2. Vorsitzenden muss geheim erfolgen. Die übrigen Vorstandsmitglieder können per Akklamation erfolgen. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher vom 2. Vorsitzenden des Vereins selbständig oder wenn es
a. die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt,
b. ein Viertel der Stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragt haben, einberufen werden.
c. Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme. Die einfache Mehrheit entscheidet; Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden Mitglieder herbeigeführt werden.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter sowie dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§7
Das Vereinsvermögen

Der Verein erhält seine Mittel im allgemeinen aus Spenden und Beiträgen. Sowie aus dem Erläs von Veranstaltungen des Vereins. Die Einkünfte und das Vermögen des Vereins dürfen nur dem in §2 genannten Zweck und er Erfüllung der notwendigen Veranstaltungsaufgaben verwendet werden. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Prüfung der Bücher erfolgt jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre zu wählenden Kassenprüfer.

§8
Die Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

1. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
2. Das nach der Liquidation noch vorhandene Vermögen des Vereins ist dür den Jumelage-Verein Scheidegg e.V. bestimmt, sofern bei der Auflösung keine steuerrechtlichen Gründe entgegenstehen.
3. Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§9
Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


Beschlossen in der Gründungsversammlung
Scheidegg 24.Februar.2002